Ihr kompetenter Partner für den Mittelstand

Steuerkanzlei
Joachim Wachter
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Öffnungszeiten

Mo. bis Do. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
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Fr. 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Unsere Kanzlei unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Gründung, dem Aufbau und der Weiterentwicklung. Unser Leistungsspektrum umfasst die üblichen Bereiche der Steuerberatung und auch der betriebswirtschaftlichen Beratung. Besonders eng ist die Verknüpfung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Unsere Tätigkeit basiert auf Vertrauen und Verschwiegenheit. Wir bieten einen ganzheitlichen Service für Ihr Unternehmen.

Sie können uns gerne Fragen zu Ihren Herausforderungen stellen. Bitte beachten Sie, dass unser Internetauftritt nur zu Informationszwecken dient und die Inhalte keinen verbindlichen Charakter haben. Die Übermittlung von Emails und deren Empfang begründen noch kein Mandatsverhältnis.

Wir freuen uns gerne auf einen persönlichen Kontakt, um individuell auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können.

News DATEV eG: Nachrichten Steuern und Recht

14.11.2025

Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor

Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

14.11.2025

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).