Ihr kompetenter Partner für den Mittelstand

Steuerkanzlei
Joachim Wachter
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Öffnungszeiten

Mo. bis Do. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
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Fr. 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Unsere Kanzlei unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Gründung, dem Aufbau und der Weiterentwicklung. Unser Leistungsspektrum umfasst die üblichen Bereiche der Steuerberatung und auch der betriebswirtschaftlichen Beratung. Besonders eng ist die Verknüpfung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Unsere Tätigkeit basiert auf Vertrauen und Verschwiegenheit. Wir bieten einen ganzheitlichen Service für Ihr Unternehmen.

Sie können uns gerne Fragen zu Ihren Herausforderungen stellen. Bitte beachten Sie, dass unser Internetauftritt nur zu Informationszwecken dient und die Inhalte keinen verbindlichen Charakter haben. Die Übermittlung von Emails und deren Empfang begründen noch kein Mandatsverhältnis.

Wir freuen uns gerne auf einen persönlichen Kontakt, um individuell auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können.

News DATEV eG: Nachrichten Steuern und Recht

15.05.2026

Anlassbezogene Freistellungen und regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG

Die Teilnahme eines Diplom Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW stellt eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter dar. Das Studium der Rechtswissenschaften tritt gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit ist aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinkt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 2927/25 Kg).

15.05.2026

BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht sowie Billigkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Zinsvorschrift, nach der Nachzahlungszinsen zur Mehrwertsteuer unabhängig von den Umständen des Einzelfalles (insbesondere unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen oder dem entstandenen Steuerschaden für das FA) entstehen, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer) vereinbar ist (Az. V R 28/25).