Ihr kompetenter Partner für den Mittelstand

Steuerkanzlei
Joachim Wachter
0 92 61 - 50 43 0
Seelabach 30
96317 Kronach
info@steuerkanzlei-wachter.de
Hier finden Sie uns

 

Öffnungszeiten

Mo. bis Do. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
  12:30 Uhr - 16:15 Uhr
Fr. 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Unsere Kanzlei unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Gründung, dem Aufbau und der Weiterentwicklung. Unser Leistungsspektrum umfasst die üblichen Bereiche der Steuerberatung und auch der betriebswirtschaftlichen Beratung. Besonders eng ist die Verknüpfung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Unsere Tätigkeit basiert auf Vertrauen und Verschwiegenheit. Wir bieten einen ganzheitlichen Service für Ihr Unternehmen.

Sie können uns gerne Fragen zu Ihren Herausforderungen stellen. Bitte beachten Sie, dass unser Internetauftritt nur zu Informationszwecken dient und die Inhalte keinen verbindlichen Charakter haben. Die Übermittlung von Emails und deren Empfang begründen noch kein Mandatsverhältnis.

Wir freuen uns gerne auf einen persönlichen Kontakt, um individuell auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können.

News DATEV eG: Nachrichten Steuern und Recht

28.03.2024

Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag. So entschied das LG Lübeck (Az. 14 S 92/21).

28.03.2024

Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen der Bundesregierung im Überblick.

28.03.2024

BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG um eine gesetzliche Fiktion zur Verfahrensvereinfachung für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums handelt oder um eine Nachweiserleichterung, welche nicht das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ersetzt (Az. VIII R 2/21).

28.03.2024

BFH: Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, die während ihres Bestehens einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage erteilt hat, in eine Personengesellschaft hinsichtlich der Pensionsrückstellung zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns im Sinne des § 6 UmwStG führt, da insoweit ein Korrekturposten im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers anzusetzen ist (Az. VIII R 17/20).